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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 LImschG NRW

Gemäß § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) sind zwischen 22:00 und 06:00 Uhr fast alle Aktivitäten verboten, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich eine Störung vorliegt.

Der Gebrauch von Musik- und Tonwiedergabegeräten ist außerhalb der Nachtruhe gemäß § 10 LImschG grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen andere Personen durch die Lautstärke nicht erheblich belästigt werden.

Es besteht die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen gegen Gebühr Ausnahmegenehmigungen von den Verboten gemäß den §§ 9 und 10 LImschG zu beantragen. 

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Zur Anmeldung

Zuständige Einrichtung

32 - 300 Ordnung und Gewerbe
Rathaus Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 LImschG NRW

Gemäß § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) sind zwischen 22:00 und 06:00 Uhr fast alle Aktivitäten verboten, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich eine Störung vorliegt.

Der Gebrauch von Musik- und Tonwiedergabegeräten ist außerhalb der Nachtruhe gemäß § 10 LImschG grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen andere Personen durch die Lautstärke nicht erheblich belästigt werden.

Es besteht die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen gegen Gebühr Ausnahmegenehmigungen von den Verboten gemäß den §§ 9 und 10 LImschG zu beantragen. 

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Am Neumarkt 2 41564 Kaarst

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Häbel

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