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Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind bei Berufseintritt für Minderjährige bestimmte, für sie kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Hierfür wird ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) benötigt.

 

Neu ab dem 01.10.2023 : Der Untersuchungsberechtigungsschein kann online unter Untersuchungsberechtigungsschein  beantragt werden und wird dort sofort digital zur Verfügung gestellt.

Für die Nutzung dieses Portals wird die elektronische Ausweisfunktion des Personalausweises benötigt. Ist die Ausweisfunktion noch ausgeschaltet, so kann diese im Bürgerbüro der Stadt Kaarst eingeschaltet werden.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) der Unternehmensleitung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Beim Wechsel des Unternehmens innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Unternehmen das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Unternehmen anzufordern.

Sollten Sie einen persönlichen Termin wünschen, können Sie diesen online vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

Welche Unterlagen werden benötigt?

Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)

Bearbeitungsdauer

Die Ausstellung erfolgt bei persönlicher Vorsprache sofort.
Die Ausstellung erfolgt bei digitaler Beantragung etwa 10 Arbeitstage.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Berufsanfängerin beziehungsweise der Berufsanfänger

  • muss in Kaarst mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
  • darf zum Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  • muss die Beschäftigung innerhalb der nächsten 14 Monate aufnehmen.

Zuständige Einrichtung

32 - 330 Standesamt und Bürgerbüro
Rathaus Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst

Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind bei Berufseintritt für Minderjährige bestimmte, für sie kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Hierfür wird ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) benötigt.

 

Neu ab dem 01.10.2023 : Der Untersuchungsberechtigungsschein kann online unter Untersuchungsberechtigungsschein  beantragt werden und wird dort sofort digital zur Verfügung gestellt.

Für die Nutzung dieses Portals wird die elektronische Ausweisfunktion des Personalausweises benötigt. Ist die Ausweisfunktion noch ausgeschaltet, so kann diese im Bürgerbüro der Stadt Kaarst eingeschaltet werden.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) der Unternehmensleitung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Beim Wechsel des Unternehmens innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Unternehmen das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Unternehmen anzufordern.

Sollten Sie einen persönlichen Termin wünschen, können Sie diesen online vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)

32 - 330 Standesamt und Bürgerbüro
Am Neumarkt 2 41564 Kaarst
Telefon 02131 987-500
Fax 02131 9877-500