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Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde, nach Maßgabe des Meldegesetzes, Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe - mit Ausnahme der Datenweitergabe an Behörden - und Einwilligungsrechte zur Datenweitergabe.

Die Meldebehörden haben, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner, zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie nach dem Meldegesetz Auskünfte erteilen dürfen. Auskünfte dürfen an bestimmte Adressaten nicht erteilt werden, wenn entweder vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht oder eine Einwilligung nicht erteilt wurde.

Widerspruchsrechte bestehen gegen

  • die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusamenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene.
  • die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften meiner Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriges Kind und Eltern minderjähriger Kinder),
    weil ich nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wie meine Familienangehörigen, bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehöre.
    Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden und wenn Sie und Ihre Familienangehörigen derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
  • die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  • die Weitergabe von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk wegen eines Alters- oder Ehejubiläums.
  • die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage

Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde Daten zu Werbezwecken und Zwecken des Adresshandels übermitteln.

Auskunftssperre

Darüber hinaus können Sie bei einer nachgewiesenen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit eine generelle Auskunftssperre eintragen lassen, die eine Weitergabe der Daten an Dritte verhindert.

Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Kaarst.

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Zur Anmeldung

Zuständige Einrichtung

32 - 330 Standesamt und Bürgerbüro
Rathaus Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst

Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde, nach Maßgabe des Meldegesetzes, Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe - mit Ausnahme der Datenweitergabe an Behörden - und Einwilligungsrechte zur Datenweitergabe.

Die Meldebehörden haben, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner, zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie nach dem Meldegesetz Auskünfte erteilen dürfen. Auskünfte dürfen an bestimmte Adressaten nicht erteilt werden, wenn entweder vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht oder eine Einwilligung nicht erteilt wurde.

Widerspruchsrechte bestehen gegen

  • die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusamenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene.
  • die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften meiner Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriges Kind und Eltern minderjähriger Kinder),
    weil ich nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wie meine Familienangehörigen, bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehöre.
    Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden und wenn Sie und Ihre Familienangehörigen derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
  • die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  • die Weitergabe von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk wegen eines Alters- oder Ehejubiläums.
  • die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage

Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde Daten zu Werbezwecken und Zwecken des Adresshandels übermitteln.

Auskunftssperre

Darüber hinaus können Sie bei einer nachgewiesenen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit eine generelle Auskunftssperre eintragen lassen, die eine Weitergabe der Daten an Dritte verhindert.

Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Kaarst.

32 - 330 Standesamt und Bürgerbüro
Am Neumarkt 2 41564 Kaarst
Telefon 02131 987-500
Fax 02131 9877-500