BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Haltung gefährlicher Hunde (§3 LHundG NRW)

Hunde folgender Kategorien dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gehalten werden:

Rassen:
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde

Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Die Erlaubnis und eventuelle Ausnahmegenehmigungen sind beim Ausführen stets mitzuführen.

Eine Befreiung von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann durch Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Diese Befreiung gilt nicht
  • innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile sowie
  • in bestimmten Bereichen oder bei besonderen Anlässen.
Zudem dürfen solche Hunde nur von Personen geführt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und das Tier sicher führen können. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde ist nicht erlaubt.


Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Für Hunde folgender Kategorien ist ebenfalls eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich:

Rassen
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse
Auch für diese Hunde besteht eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums, einschließlich in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.


Notwendige Unterlagen

  • Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
    Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung bei jedem Amtstierarzt / Veterinäramt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden.
     
  • Führungszeugnis (Belegart "0")
     
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
    Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und aufrechtzuerhalten.


Gebühren

Erlaubnis zur Hundehaltung mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort

100,00 €

Ausnahmegenehmigung von Maulkorb - und Leinenzwang

25,00 €

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Ja

Bei der Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim:

Erlaubnis zur Hundehaltung

45,00 Euro


Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit und Nachweis der Sachkundigkeit
  • Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
  • ausbruchsichere und verhaltensgerecht Unterbringung des Hundes
  • Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
  • Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung

Bei gefährlichen Hunden wird zusätzlich ein Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes benötigt.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Zur Anmeldung

Zuständige Einrichtung

32 - 300 Ordnung und Gewerbe
Rathaus Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst