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Einwohnerantrag gemäß § 25 Gemeindeordnung NRW
Sie möchten erreichen, dass der Rat der Stadt Kaarst eine bestimmte Angelegenheit behandelt? Für Themen aus dem Wirkungskreis der Stadt Kaarst, für die der Rat zuständig ist, können Sie einen Einwohnerantrag stellen.
Voraussetzungen für Antragstellende:
-
Sie müssen seit mindestens drei Monaten in Kaarst wohnen.
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Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Form und Inhalt:
- Der Einwohnerantrag muss in Textform (gemäß § 126b BGB) eingereicht werden.
- Er muss ein konkretes Begehren sowie eine Begründung enthalten.
- Im Antrag müssen bis zu drei Personen benannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.
Unterstützungsquorum:
Damit der Antrag zulässig ist, muss er von einer bestimmten Anzahl an Mitbürgerinnen und Mitbürgern unterzeichnet sein. In Kaarst muss der Einwohnerantrag von mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Personen unterstützt werden.
Verfahren:
Der Rat der Stadt Kaarst stellt spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags fest, ob dieser zulässig ist.
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag ist nur zulässig, wenn in derselben Angelegenheit nicht bereits innerhalb der letzten zwölf Monate ein Einwohnerantrag gestellt wurde.
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Zuständige Einrichtung
01 Politische Gremien, Öffentlichkeitsarbeit und Kultur
Rathaus Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst
Zuständige Kontaktpersonen
Tel.: 02131 987-104
Fax.: 02131 9877-104
Mobil.: 0162 3647590
E-Mail: sabine.eich@kaarst.de