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Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Haltung gefährlicher Hunde (§3 LHundG NRW)
Hunde folgender Kategorien dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gehalten werden:Rassen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Die Erlaubnis und eventuelle Ausnahmegenehmigungen sind beim Ausführen stets mitzuführen.
Eine Befreiung von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann durch Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Diese Befreiung gilt nicht
- innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile sowie
- in bestimmten Bereichen oder bei besonderen Anlässen.
Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
Für Hunde folgender Kategorien ist ebenfalls eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich:Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse
Notwendige Unterlagen
- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung bei jedem Amtstierarzt / Veterinäramt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden.
- Führungszeugnis (Belegart "0")
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Gebühren
Erlaubnis zur Hundehaltung mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort | 100,00 € |
Ausnahmegenehmigung von Maulkorb - und Leinenzwang | 25,00 € |
Befreiungen: Nein
Ermäßigungen: Ja
Bei der Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim:
Erlaubnis zur Hundehaltung | 45,00 Euro |
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit und Nachweis der Sachkundigkeit
- Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
- ausbruchsichere und verhaltensgerecht Unterbringung des Hundes
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
- Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung
Bei gefährlichen Hunden wird zusätzlich ein Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes benötigt.
Hinweise und Besonderheiten
Um die Onlinedienstleistungen der Stadt Kaarst nutzen zu können, reicht eine Registrierung bei der BundID unter der Option "Benutzername und Passwort".
Eine Registrierung ist derzeit nur als natürliche Person möglich. Nach erfolgreicher Registrierung haben Sie im Antrag die Möglichkeit, diesen im Namen verschiedener Organisationen einzureichen.
Eine Registrierung ist derzeit nur als natürliche Person möglich. Nach erfolgreicher Registrierung haben Sie im Antrag die Möglichkeit, diesen im Namen verschiedener Organisationen einzureichen.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungZuständige Einrichtung
32 - 300 Ordnung und Gewerbe
Rathaus Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst
- Herr Häbel: Sachbearbeitung
Tel.: 02131 987-281 - Frau Köhler: Sachbearbeitung
Tel.: 02131 987-232
Zuständige Kontaktpersonen
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