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Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt.

Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können unteranderem sein:

  • Tische und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken
    (Außengastronomie)
  • Lagerung/Aufstellung von Bauzäunen, Baugeräten, Containern, Freileitungen, Baugerüste etc.
  • Warenauslagen
    (Obst, Gemüse, Blumen, Zeitschriften, Bücher, Kleiderständer usw.)
  • Plakatierung und Werbetafeln
    (Werbeaufsteller)
  • Informationsstände von politischen Verbänden oder gemeinnützigen Vereinen
  • Werbung
    (Promotionstände, Produktproben usw.)
  • Straßenhandel
    (Speiseeis, Obst, Gemüse, Blumen) in ambulanter Form, d.h. beweglich ohne Einnahme eines festen Standplatzes
  • Drehgenehmigungen
  • Ostermärkte, Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen

Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt.

Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können unteranderem sein:

  • Tische und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken
    (Außengastronomie)
  • Lagerung/Aufstellung von Bauzäunen, Baugeräten, Containern, Freileitungen, Baugerüste etc.
  • Warenauslagen
    (Obst, Gemüse, Blumen, Zeitschriften, Bücher, Kleiderständer usw.)
  • Plakatierung und Werbetafeln
    (Werbeaufsteller)
  • Informationsstände von politischen Verbänden oder gemeinnützigen Vereinen
  • Werbung
    (Promotionstände, Produktproben usw.)
  • Straßenhandel
    (Speiseeis, Obst, Gemüse, Blumen) in ambulanter Form, d.h. beweglich ohne Einnahme eines festen Standplatzes
  • Drehgenehmigungen
  • Ostermärkte, Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen

Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Rechtsgrundlagen

  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
  • Sondernutzungssatzung Stadt Kaarst

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit liegt bei 14 Tagen. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich.


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Zuständige Einrichtung

32 - 320 Verkehr und zentraler Ermittlungsdienst
Rathaus Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst


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