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Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung ohne Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
Haben Sie das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ beantragt, sind jedoch noch nicht im Besitz einer Antwort vom Versorgungsamt des Rhein-Kreises Neuss?
Sind Sie zwar nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, haben aber nachweislich vorübergehende Einschränkungen in Ihrer Mobilität?
In diesem Fall können Sie hier eine vorläufige, zeitlich begrenzte Parkerleichterung beantragen.
Sind Sie zwar nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, haben aber nachweislich vorübergehende Einschränkungen in Ihrer Mobilität?
In diesem Fall können Sie hier eine vorläufige, zeitlich begrenzte Parkerleichterung beantragen.
Hinweise und Besonderheiten
Weiterführende Informationen:
Der Parkausweis darf nur verwendet werden, wenn der Inhaber selbst im Fahrzeug befördert wird. Es ist nicht ausreichend, lediglich Erledigungen für den Inhaber durchzuführen. Der Parkausweis muss im Fahrzeug so ausgelegt werden, dass das Gültigkeitsdatum sichtbar nach oben zeigt. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht hierfür nicht aus. Zudem ist die dazugehörige Ausnahmegenehmigung stets mitzuführen.
Erlaubte Ausnahmen von den Parkvorschriften (gültig für beide oben genannten Varianten):
Bei einem eingeschränkten Haltverbot darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
In Zonen mit Haltverbot, in denen durch Zusatzzeichen das Parken erlaubt ist, darf die zulässige Parkdauer überschritten werden.
An Stellen, die mit den Zeichen „Parken“, „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ markiert sind und bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Zeitbegrenzung vorliegt, darf über die erlaubte Zeit hinaus geparkt werden.
In Fußgängerzonen, wo das Be- und Entladen zu bestimmten Zeiten gestattet ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.
Auf Bewohnerparkplätzen ist das Parken bis zu drei Stunden gestattet.
In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der markierten Flächen geparkt werden, solange der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
Alle Erleichterungen gelten nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden ist. Die maximale Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Der Parkausweis darf nur verwendet werden, wenn der Inhaber selbst im Fahrzeug befördert wird. Es ist nicht ausreichend, lediglich Erledigungen für den Inhaber durchzuführen. Der Parkausweis muss im Fahrzeug so ausgelegt werden, dass das Gültigkeitsdatum sichtbar nach oben zeigt. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht hierfür nicht aus. Zudem ist die dazugehörige Ausnahmegenehmigung stets mitzuführen.
Erlaubte Ausnahmen von den Parkvorschriften (gültig für beide oben genannten Varianten):
Bei einem eingeschränkten Haltverbot darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
In Zonen mit Haltverbot, in denen durch Zusatzzeichen das Parken erlaubt ist, darf die zulässige Parkdauer überschritten werden.
An Stellen, die mit den Zeichen „Parken“, „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ markiert sind und bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Zeitbegrenzung vorliegt, darf über die erlaubte Zeit hinaus geparkt werden.
In Fußgängerzonen, wo das Be- und Entladen zu bestimmten Zeiten gestattet ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.
Auf Bewohnerparkplätzen ist das Parken bis zu drei Stunden gestattet.
In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der markierten Flächen geparkt werden, solange der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
Alle Erleichterungen gelten nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden ist. Die maximale Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Welche Voraussetzungen gibt es?
1. Sie haben das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ beantragt, aber noch keine Antwort erhalten:
Wenn Sie beim Versorgungsamt der Stadt Mönchengladbach einen Antrag auf das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ gestellt haben und die Entscheidung noch aussteht, kann ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden.
Dieser Parkausweis wird einmalig für eine maximale Dauer von 6 Monaten ausgestellt und berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Er ist jedoch nur im Stadtgebiet der ausstellenden Behörde, also der Stadt Mönchengladbach, gültig.
2. Sie haben keinen Schwerbehindertenausweis, sind aber vorübergehend in der Mobilität eingeschränkt:
Personen, die vor oder nach einer schweren Operation stehen oder sich in medizinischen Behandlungen befinden, können ebenfalls eine Parkerleichterung erhalten. Voraussetzung ist eine vorübergehende außergewöhnliche Mobilitätseinschränkung, die weniger als 6 Monate andauert. Ein Grad der Behinderung nach SGB IX wird in diesem Fall nicht festgestellt.
Dieser Parkausweis wird einmalig für maximal 6 Monate ausgestellt und berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Er gilt ebenfalls nur im Stadtgebiet der Stadt Mönchengladbach. Eine Verlängerung ist möglich, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Wenn Sie beim Versorgungsamt der Stadt Mönchengladbach einen Antrag auf das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ gestellt haben und die Entscheidung noch aussteht, kann ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden.
Dieser Parkausweis wird einmalig für eine maximale Dauer von 6 Monaten ausgestellt und berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Er ist jedoch nur im Stadtgebiet der ausstellenden Behörde, also der Stadt Mönchengladbach, gültig.
2. Sie haben keinen Schwerbehindertenausweis, sind aber vorübergehend in der Mobilität eingeschränkt:
Personen, die vor oder nach einer schweren Operation stehen oder sich in medizinischen Behandlungen befinden, können ebenfalls eine Parkerleichterung erhalten. Voraussetzung ist eine vorübergehende außergewöhnliche Mobilitätseinschränkung, die weniger als 6 Monate andauert. Ein Grad der Behinderung nach SGB IX wird in diesem Fall nicht festgestellt.
Dieser Parkausweis wird einmalig für maximal 6 Monate ausgestellt und berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Er gilt ebenfalls nur im Stadtgebiet der Stadt Mönchengladbach. Eine Verlängerung ist möglich, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
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