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Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 LImschG NRW
Gemäß § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) sind zwischen 22:00 und 06:00 Uhr fast alle Aktivitäten verboten, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich eine Störung vorliegt.
Der Gebrauch von Musik- und Tonwiedergabegeräten ist außerhalb der Nachtruhe gemäß § 10 LImschG grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen andere Personen durch die Lautstärke nicht erheblich belästigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen gegen Gebühr Ausnahmegenehmigungen von den Verboten gemäß den §§ 9 und 10 LImschG zu beantragen.
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