Überschrift: Dienstleistungen A-Z

Dienstleistungen A-Z

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Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe – mit Ausnahme der Datenweitergabe an Behörden – und Einwilligungsrechte zur Datenweitergabe.

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie nach dem Bundesmeldegesetz Auskünfte erteilen dürfen. Auskünfte dürfen an bestimmte Adressaten nicht erteilt werden, wenn entweder vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht wurde oder eine Einwilligung nicht erteilt wurde.

Widerspruchsrechte bestehen gemäß § 50 BMG gegen:

  • die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften meiner Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriges Kind und Eltern minderjähriger Kinder), weil ich nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wie meine Familienangehörigen, bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehöre (§ 42 Abs. 3 BMG). Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden und wenn Sie und Ihre Familienangehörigen derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG).
  • die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG),
  • die Weitergabe von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk wegen eines Alters- oder Ehejubiläums (§ 50 Abs. 2 BMG),
  • die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).

Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde Daten zu Werbezwecken und Zwecken des Adresshandels übermitteln (§ 44 Abs. 3 BMG).

Auskunftssperre

Darüber hinaus können Sie bei einer nachgewiesenen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit eine generelle Auskunftssperre eintragen lassen, die eine Weitergabe der Daten an Dritte verhindert (§ 51 BMG).

Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Kaarst.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

Zur Anmeldung

Zuständige Einrichtung

32 - 330 Standesamt und Bürgerbüro
Rathaus Kaarst
Am Neumarkt 2
41564 Kaarst